Notfallplanung Makler

Notfallplanung für den Makler selbst:

Und plötzlich ist nichts mehr wie es war.“ Ein Unfall, eine Krankheit können unser Leben von heute auf morgen völlig verändern. Wer keine Regelung trifft, für den wird durch das Gericht ein Betreuer bestellt, der die Vertretung des Maklers in allen Belangen übernimmt. Denn das Gesetz kennt keine automatische gesetzliche Vertretung für einen Volljährigen ähnlich der gesetzlichen Vertretung, die Eltern für ihre Kinder übernehmen. Weder der Ehegatte noch der Geschäftspartner sind von Gesetzes wegen berechtigt, die Vertretung zu übernehmen.

Daher muss stets ein Betreuer bestellt werden, sobald eine volljährige Person geschäftsunfähig wird. Gängige Praxis ist zwar, dass die Gerichte versuchen, eine Person aus dem nächsten Umfeld zu bestimmen. Wegen fehlender persönlicher Eignung oder Bereitschaft gelingt dies jedoch nicht immer.

Einziger Ausweg ist durch Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung eine oder mehrere Personen zu bestimmen und ihnen die notwenigen Aufgaben aus dem Bereich der Personensorge und Vermögenssorge zu übertragen. Denken Sie auch daran, einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen. Denn andernfalls müsste bei Wegfall des Hauptbevollmächtigten das Gericht einen Betreuer bestellen.

Ähnliches gilt für die medizinische Versorgung. Auch hier dürfen von Gesetzes wegen nicht die nächsten Angehörigen entscheiden. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass dem Schutz des Lebens immer Vorrang zu gewähren ist. Medizinisch mögliche Maßnahmen dürfen nur dann nicht mehr ergriffen werden, wenn dies dem Patientenwillen entspricht. Diesen Patientenwillen kann man in gesunden Zeiten durch eine Patientenverfügung regeln, die dann zur Anwendung kommt, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann.

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